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Vereinsstatuten

  • 1 Name, Sitz und Zweck
  1. Der am 25.09.1946 in Weiler gegründete Sportverein führt den Namen „Sportclub Weiler“ und soll nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Sportclub Weiler e. V.“ tragen und hat seinen Sitz in Boppard, Ortsbezirk Weiler. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. im Landessportbund Rheinland Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen nach den Grundsätzen des Amateursports.
  3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 2 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  • 3 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  4. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereines
  5. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  6. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines, oder groben unsportlichen Verhaltens
  7. wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  • 4 Beiträge
  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines nicht mehr al ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanteile zurück.
  • 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder oder deren Erziehungsberechtigte können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
  2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht.
  3. Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines.

Der Bescheid dieser Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  • 7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Mitarbeiterkreis
  3. der Vorstand
  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
  4. wenn der Vorstand beschließt, oder
  5. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine solche schriftlich beim Vorstand beantragt.
  6. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen durch Veröffentlichung im auf der Internetseite und in einer regionalen Wochenzeitung, unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung, der Veröffentlichung in der Wochenzeitung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  7. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte erhalten:
  8. Bericht des Vorstandes
  9. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  10. Entlastung des Vorstandes
  11. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  12. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  13. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  14. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  15. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  16. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gelten die besonderen Vorschriften des § 15 dieser Satzung.
  17. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass die als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  18. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 
  • 9 Mitarbeiterkreis
  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
  2. die Mitglieder des Vorstandes
  3. die Übungsleiter
  4. die Betreuer und Platzwarte
  5. die Schiedsrichter und Kampfrichter
  6. die Kassenprüfer
  7. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  8. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereines beratend mitzuwirken.
  • 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Kassierer
  5. dem stellvertretenden Kassierer
  6. dem Schriftführer
  7. dem Beisitzer Seniorenmannschaft
  8. dem Beisitzer Alt-Herren-Abteilung
  9. dem Jugendleiter
  10. so bis zu vier weiteren Beisitzern.
  11. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  12. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächste Wahl zu berufen.
  13. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  14. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  15. die Bewilligung von Aufgaben.
  16. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  17. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  • 11 Abteilungen
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
  5. Etwaige Gewinne, die ausschließlich von der Abteilung erwirtschaftet werden, verbleiben der Abteilung und dürfen von dieser nur für die im § 1 dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
  • 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, also der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen, des Vorstandes, des Mitarbeiterkreises und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

  • 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  • 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereines sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

  • 15 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außergerichtlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  3. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  4. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsbezirk Weiler zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.02.2016 genehmigt.

 
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